Anschaffungskosten: Auch in 2025 keine Mehrwertsteuer für PV-Anlagen
Eine der größten Kostenersparnisse beim Kauf einer Photovoltaikanlage ist der Wegfall der Mehrwertsteuer. Dieser Nullsteuersatz gilt für den Kauf, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und den dazugehörigen Komponenten, die sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befinden. Die Leistung darf 30 Kilowattpeak (kWp) dabei nicht überschreiten. Da private Anlagen in der Regel eine Leistung von 5 bis 25 kWp haben, liegen sie deutlich unter diesem Grenzwert und sind nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig. Dadurch haben sich die Anschaffungskosten für Verbraucher um 19 Prozent reduziert.
Welche Komponenten der PV-Anlage sind steuerfrei?
Neben den einzelnen Solarmodulen gilt der Wegfall der Mehrwertsteuer für „wesentliche Komponenten“. Dies beinhaltet unter anderem Solarkabel, Wechselrichter oder Home Energy Management Systeme (HEMS). Viele Verbraucher installieren neben Photovoltaik auf dem Dach auch einen Batteriespeicher sowie eine Wallbox zum Laden eines Elektroautos. Während der Speicher als „wesentliche Komponente“ gesehen wird, ist die Wallbox jedoch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für dieses Gerät muss auch weiterhin der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gezahlt werden.
Gut zu wissen: Ist eine Ertüchtigung der Elektroverteilung oder die Erneuerung des Zählerschranks notwendig, ist dies im Rahmen der Installation ebenfalls steuerfrei.
Hinweis: In der Regel gilt der Wegfall der Mehrwertsteuer nicht für gemietete Anlagen. Laut Bundesfinanzministerium gilt eine Anmietung nicht als vollwertige Lieferung, weshalb weiterhin die Mehrwertsteuer für diese PV-Anlagen gezahlt werden muss. In einzelnen Fällen kann jedoch je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch die Anmietung steuerrechtlich eine Lieferung darstellen. Zum Beispiel, wenn nach Auslaufen des Mietvertrages eine Übernahme der Anlage vertraglich vereinbart wurde. Im Zweifelsfall lohnt sich die Überprüfung des Vertrages durch einen Steuerberater.
Laufenden Kosten: Keine Einkommensteuer bei Photovoltaik
Seit dem 1. Januar 2023 sind private Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit sind. Das heißt, sowohl für die Einspeisevergütung als auch für die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch von Photovoltaik müssen keine steuerlichen Abgaben mehr gezahlt werden. Zuvor war auch die „Selbstentnahme“ von Strom aus der eigenen PV-Anlage einkommensteuerpflichtig. Umständliche Anträge sind inzwischen nicht mehr notwendig und es kann bei der Anmeldung einfach die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gewählt werden.
Hinweis: Als Kleinunternehmer gilt nur, wer einen Umsatz von maximal 22.000 Euro im Jahr erwirtschaftet. Da das Finanzamt jeden als eine gesamte Steuerperson ansieht, zählen dazu neben PV auch andere Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder weitere unternehmerische Einnahmen. Sollten Sie bereits selbstständig sein, überprüfen Sie vorher, ob eine Anmeldung der Anlage durch einen anderen Bewohner als Kleinunternehmer möglich ist. Ansonsten kann es sein, dass ihre PV-Anlage nicht von der Einkommensteuer befreit ist.
Gewerbesteuer für die Photovoltaikanlage?
Streng genommen ist der Stromverkauf, also die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz und die damit verbundene Gewinnerzielungsabsicht, eine gewerbliche Tätigkeit. Damit ist jeder Besitzer bzw. Betreiber einer Photovoltaikanlage objektiv gewerbesteuerpflichtig. Jedoch gibt es für kleinere PV-Anlagen sogenannte Vereinfachungsregelungen. Als Voraussetzung zur Befreiung der Gewerbeanmeldung gilt eine Leistungshöchstgrenze von 30 kWp. Darunter fallen in der Regel alle privaten PV-Anlagen, die auf den Eigenverbrauch ausgelegt sind und lediglich überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen.
Maßgebend ist aber nicht nur die Größe der Anlage, sondern auch die zu erwartenden Einnahmen. Liegen diese über dem Gewerbefreibetrag von 24.500 Euro im Jahr, muss der Inhaber ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Liegen die Einnahmen unter dieser Grenze, stuft das Finanzamt die PV-Anlage als steuerliche Bagatelle, auch „Liebhaberei“ genannt, ein. Eine Gewerbeanmeldung ist dann nicht erforderlich.
Das schließt alle privaten Anlagen mit ein, die unter der Kleinunternehmerregelung laufen. Diese begrenzt die maximalen Umsätze auf 22.000 Euro und liegt unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Demnach sind alle Photovoltaikanlagen, die unter der Kleinunternehmerregelung angemeldet sind, von der Gewerbeanmeldung und der Steuer befreit.
Dies gilt natürlich nicht für gewerbliche oder sehr großen Anlagen, bei denen durch die Einspeisung des Stroms ein Gewinn von über 24.500 Euro im Jahr zu erwarten ist. Dies betrifft aber in der Regel nur Anlagen über 30 kWp, die sich auf großen Freiflächen oder nicht in der Nähe von Wohngebäuden befinden.
FAQs zum Thema Steuern bei Photovoltaikanlagen
Photovoltaik mit der Wärmepumpe kombinieren und langfristig Heizkosten senken
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