Bis vor kurzem war die Betreibung einer Solaranlage mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden. Komplizierte Gewinnermittlung, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Totalüberschussprognosen haben die Anschaffung für viele Interessierte unattraktiv gemacht. Viele Vereinfachungsregelungen galten bisher nur für Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowattpeak (kWp). Seit Januar 2023 greifen diese nun für Anlagen bis 30 kWp sowie einige Steuerbefreiungen, wodurch für fast alle privaten Betreiber einiges vereinfacht wird. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, welche Steuerregelungen für Photovoltaik noch relevant sind und wie Sie bürokratischen Aufwand vermeiden.
- Das Wichtigste in Kürze
- Anschaffungskosten: Wegfall der Umsatzsteuer bei Photovoltaik
- Laufenden Kosten: Wegfall der Einkommensteuer bei Photovoltaik
- Gewerbesteuer für die Photovoltaikanlage?
- FAQs zum Thema Steuern bei Photovoltaikanlagen
- Photovoltaik mit der Wärmepumpe kombinieren und langfristig Heizkosten senken
Das Wichtigste zu Steuern bei Photovoltaik in Kürze
- Wer ab 2023 eine neue Photovoltaikanlage installiert, profitiert von einer vollständigen Einkommensteuerbefreiung. Damit entfallen zahlreiche bürokratische Hürden.
- Seit Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen und dazugehörige Komponenten: Die Umsatzsteuer fällt weg und die Anlage wird zum Nettopreis erworben.
- Wer 2022 eine Photovoltaikanlage installiert hat, kann überprüfen, ob die Anlage nachträglich von der Einkommensteuer befreit werden kann.
- Die neuen Regelungen gelten nur für Photovoltaikanlagen, die sich auf oder in der Nähe von Wohnhäusern, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden befinden oder kleiner als 30 kWp sind.
Anschaffungskosten: Wegfall der Umsatzsteuer bei Photovoltaik
Eine der größten Kostenersparnisse beim Kauf einer Photovoltaikanlage ist der Wegfall der Umsatzsteuer. Im Jahressteuergesetz (JStG) 2022 ist festgehalten, dass ab dem 01. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr gezahlt werden muss. Dies gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und den dazugehörigen Komponenten, die sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befinden. Die Höchstleistung darf 30 Kilowattpeak (kWp) dabei nicht überschreiten. Da private Anlagen in der Regel eine Leistung von 8 bis 15 kWp haben, liegen sie deutlich unter diesem Grenzwert und sind nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.
Für welche Komponenten der Photovoltaikanlage entfällt die Umsatzsteuer?
Neben den einzelnen Solarmodulen gilt der Nullsteuersatz für „wesentliche Komponenten“. Dies beinhaltet neben weiteren Bestandteilen unter anderem Solarkabel, Wechselrichter oder Energiemanagementsysteme (EMS). Viele Verbraucher installieren neben Photovoltaik auf dem Dach auch einen Batteriespeicher sowie eine Wallbox zum Laden eines Elektroautos. Während der Speicher als „wesentliche Komponente“ gesehen wird, ist die Wallbox jedoch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für dieses Gerät muss auch weiterhin der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gezahlt werden.
Hinweis: In der Regel gilt der Nullsteuersatz nicht für gemietete Anlagen. Laut Bundesfinanzministerium gilt eine Anmietung nicht als vollwertige Lieferung, weshalb weiterhin die Umsatzsteuer gezahlt werden muss. In einzelnen Fällen kann jedoch je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch die Anmietung steuerrechtlich eine Lieferung darstellen. Zum Beispiel, wenn nach Auslaufen des Mietvertrages eine Übernahme der Anlage vertraglich vereinbart wurde. Im Zweifelsfall lohnt sich die Überprüfung des Vertrages durch einen Steuerberater.
Laufenden Kosten: Wegfall der Einkommensteuer bei Photovoltaik
Im Jahressteuergesetz (JStG) 2022 ist auch festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2023 private Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit sind. Das heißt, sowohl für die Einspeisevergütung als auch für die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch von Photovoltaik müssen keine steuerlichen Abgaben mehr gezahlt werden. Zuvor war auch die „Selbstentnahme“ aus der eigenen PV-Anlage einkommensteuerpflichtig. Ab sofort entfallen also umständliche Anträge beim Finanzamt und es kann einfach die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gewählt werden.
Damit wird für Betreiber kleiner PV-Anlagen seit Januar 2023 einiges erleichtert. Zwar muss die Anlage weiterhin beim Finanzamt angemeldet und der Einspeiseumsatz angegeben werden, es muss aber keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden. Sie waren mit ihrer PV-Anlage schon 2022 Kleinunternehmer angemeldet? Dann prüfen Sie, ob eine rückwirkende Befreiung für Sie infrage kommt.
Hinweis: Als Kleinunternehmer gilt nur, wer maximal bis 22.000 Euro umsetzt. Da das Finanzamt jeden als eine gesamte Steuerperson ansieht, zählen dazu neben PV auch andere Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder weitere unternehmerische Einnahmen. Sollten Sie bereits selbstständig sein, überprüfen Sie vorher, ob eine Anmeldung der Anlage durch einen anderen Bewohner möglich ist. Ansonsten kann es sein, dass ihre PV-Anlage nicht von der Einkommensteuer befreit ist.
Gewerbesteuer für die Photovoltaikanlage?
Streng genommen ist der Stromverkauf, also die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz und die damit verbundene Gewinnerzielungsabsicht, eine gewerbliche Tätigkeit. Damit ist jeder Besitzer bzw. Betreiber einer Photovoltaikanlage objektiv gewerbesteuerpflichtig. Jedoch gibt es für kleinere PV-Anlagen sogenannte Vereinfachungsregelungen. Zur Befreiung der Gewerbeanmeldung galt bisher eine Leistungshöchstgrenze von 10 kWp. Diese wurde im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Punkt 32) auf 30 kWp angehoben. Darunter fallen in der Regel alle privaten PV-Anlagen, die auf den Eigenverbrauch ausgelegt sind und lediglich überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen.
Maßgebend ist aber nicht nur die Größe der Anlage, sondern auch die zu erwartenden Einnahmen. Liegen diese über dem Gewerbefreibetrag von 24.500 Euro, muss der Inhaber ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Liegt der Gewinn unter dieser Grenze, stuft das Finanzamt die PV-Anlage als steuerliche Bagatelle, auch „Liebhaberei“ genannt, ein. Eine Gewerbeanmeldung ist dann nicht erforderlich.
Das schließt alle privaten Anlagen mit ein, die unter der Kleinunternehmerregelung laufen. Diese begrenzt die maximalen Umsätze auf 22.000 Euro und liegt unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Demnach sind alle Photovoltaikanlagen, die unter der Kleinunternehmerregelung angemeldet sind, von der Gewerbeanmeldung und der Gewerbesteuer befreit.
Dies gilt natürlich nicht für gewerbliche oder sehr großen Anlagen, bei denen durch die Einspeisung des Stroms ein Gewinn von über 24.500 Euro zu erwarten ist. Dies betrifft aber in der Regel nur Anlagen über 30 kWp, die sich auf großen Freiflächen oder nicht in der Nähe von Wohngebäuden befinden.
Hinweis: Eine von der Gewerbeanmeldung befreite Anlage ist nicht von der Anmeldung beim Finanzamt befreit. Auch, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
FAQs zum Thema Steuern bei Photovoltaikanlagen
Photovoltaik mit der Wärmepumpe kombinieren und langfristig Heizkosten senken
Durch neue Steuererleichterungen wird die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für private Hausbesitzer immer attraktiver gemacht. Um auch Ihr Heizsystem klimaneutral zu gestalten, lohnt sich die Kombination aus PV-Anlage und Wärmepumpe. Auch das moderne und effiziente Heizsystem profitiert von einer hohen staatlichen Förderung. Mit Inkrafttreten der neuen Heizungsförderung am 1. Januar 2024 können nun bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten inklusive der Installation vom Staat übernommen werden. So sparen Sie nicht nur langfristig bei den Heizkosten, sondern bereits bei der Anschaffung.
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