Der Schornsteinfeger überprüft, ob Sie Ihre Heizung sicher betreiben und die Emissionsgrenzen einhalten. Doch viele Hausbesitzer sind sich unsicher und wissen nicht, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen sollen. Wir klären auf.
- Den zuständigen Schornsteinfeger suchen: So gehen Sie vor
- Nur der Bezirksschornsteinfeger darf hoheitliche Aufgaben übernehmen
- Freie Schornsteinfegerwahl bei nicht-hoheitlichen Aufgaben
- Was Sie bei der freien Schornsteinfegerwahl beachten sollten
- Vor dem Schornsteinfegerwechsel den neuen Anbieter prüfen
Den zuständigen Schornsteinfeger suchen: So gehen Sie vor
Wer zum ersten Mal in seinen Neubau einzieht, sollte sich zügig um den Schornsteinfeger kümmern. Denn nur er kann Feuerstätten freigeben. Darüber hinaus sind ebenfalls regelmäßige Kontrollen von Heizungsanlagen durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben.
Beziehen Sie eine Wohnung oder mieten Sie ein Haus, erfahren Sie über die Vormieter oder den Eigentümer, welcher Schornsteinfeger für Ihre Heizungsanlage zuständig ist.
Grundsätzlich können Sie aber ganz einfach herausfinden, welcher Schornsteinfeger für Ihren Kehrbezirk verantwortlich ist:
- Bei der Innung nachfragen: Die Schornsteinfegerinnung Ihrer Stadt oder Region führt genau Buch, welcher Schornsteinfeger in welchem Gebiet hoheitliche Aufgaben übernimmt.
- Bei der Handwerkskammer nachfragen: Gibt es bei Ihnen vor Ort keine Innung, weiß auch die zuständige Handwerkskammer, welchen Schornsteinfeger Sie kontaktieren können.
- Online-Suche: Über die zentrale Homepage der Schornsteinfegerinnungen in Deutschland können Sie sich auf die Internetseite der für Ihre Region zuständigen Innung weiterleiten lassen. Dort finden Sie dann den für Sie zuständigen „Schorni“.
Nur der Bezirksschornsteinfeger darf hoheitliche Aufgaben übernehmen
Mit der Reform des Schornsteinfegergesetzes im Jahr 2013 wurde es Hausbesitzern ermöglicht, den Schornsteinfeger für bestimmte Dienstleistungen frei zu wählen. Gleichzeitig sind Hausbesitzer seither verpflichtet, sich selbst darum zu kümmern, dass die notwendigen Arbeiten an der Heizungsanlage fristgerecht durchgeführt werden.
Eine Ausnahme von der freien Schornsteinfegerwahl bilden die sogenannten „hoheitlichen“ Aufgaben. Diese dürfen auch nach der Novelle des Schornsteinfegergesetzes weiterhin nur vom jeweiligen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Jeder Bezirksschornsteinfeger ist für einen sogenannten Kehrbezirk bzw. mehrere Kehrbezirke verantwortlich. In solche Bezirke ist die gesamte Republik eingeteilt. Allein in Berlin gibt es z.B. über 200 Kehrbezirke.
Zu den hoheitlichen Aufgaben des Schornsteinfegers gehören:
- Feuerstättenschau von Heizungsanlagen und Abgassystemen
- Abnahme von Heizungsanlagen und Schornsteinen nach einer Sanierung oder einem Neubau
- Ausstellen des Feuerstättenbescheids
- Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, z.B. die Stilllegung eines defekten Heizsystems oder einer mehr als 30 Jahre alten Heizung
Gut zu wissen: Als Hausbesitzer sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Kehrfristen und Fristen für die Feuerstättenschau genau eingehalten werden. Bei einer Überschreitung von Fristen kann ein Bußgeld erhoben werden. In der Regel können Sie Ihren zuständigen Schornsteinfeger aber bitten, Sie vor den anstehenden Terminen rechtzeitig zu informieren.
Wichtig: Hoheitliche Aufgaben dürfen Bezirksschornsteinfeger nicht mit anderen Angeboten kombinieren. Ein Schornsteinfeger darf Hausbesitzern also keine Kaminanlagen oder Schornsteine verkaufen.
Freie Schornsteinfegerwahl bei nicht-hoheitlichen Aufgaben
Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, den Schornsteinfeger frei zu wählen, wenn es um Arbeiten geht, die nicht in die Hoheit des Bezirksschornsteinfegers fallen.
Das können z.B. Kehrarbeiten sein, die bei Holzheizungen regelmäßig notwendig sind. Ebenso können im Feuerstättenbescheid Nachbesserungen oder Arbeiten gefordert werden, die ebenfalls von einem anderen als dem Bezirksschornsteinfeger erledigt werden dürfen.
Möglich ist darüber hinaus die Beauftragung von qualifizierten Fachbetrieben. Theoretisch darf z.B. auch ein SHK-Betrieb oder Ofenbauer Schornsteinfegerarbeiten übernehmen, sofern er die dafür notwendigen Qualifikationen erfüllt.
Ebenso dürfen auch Bezirksschornsteinfeger diese Aufgaben in anderen Bezirken durchführen. Es gibt auch sogenannte „freie Kaminkehrer“ ohne eigenen Kehrbezirk, die Hausbesitzer beauftragen können. In Grenznähe werden auch EU-Dienstleister gewählt, weil diese oftmals günstigere Arbeitspreise anbieten als die hiesigen Kaminkehrer.
Energieberatungen gehören ebenfalls nicht zu den hoheitlichen Aufgaben von Schornsteinfegern. Wichtig: Der von Ihnen für eine Energieberatung beauftragte Schornsteinfeger benötigt dafür eine entsprechende Qualifizierung. Zur Energieberatung gehört u. a. die Beratung zu einem neuen Heizsystem.
So kann der Schornsteinfeger als Energieberater Empfehlungen zu alternativen Heizsystemen wie Wärmepumpen aussprechen oder Berechnungen zur Heizlast durchführen.
Was Sie bei der freien Schornsteinfegerwahl beachten sollten
Für hoheitliche Aufgaben gibt es eine feste Kostenstaffelung für Schornsteinfeger, die auf der Basis von Arbeitseinheiten berechnet wird. Diese Preise wurden am 1. Januar 2024 erhöht. Auch der Preis für den Feuerstättenbescheid orientiert sich an der einheitlichen Gebührenordnung für Schornsteinfegerleistungen.
Die Kosten für alle übrigen Arbeiten sind frei verhandelbar.
Achten Sie bei der Beauftragung auf folgende Punkte:
- Lassen Sie die gewünschten Leistungen im Auftrag genau definieren.
- Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag für die Leistungen geben.
- Achten Sie auf die Qualifikation der Anbieter. Empfehlenswert sind Innungs-Schornsteinfeger und die Dienstleister, die im Schornsteinfegerregister des BAFA aufgeführt werden. Schornsteinfeger als Energieberater müssen ebenfalls in der Liste des Bundes zu finden sein. Das ist außerdem wichtig, damit Sie sich die Energieberatung über die BEG fördern lassen können.
- Achten Sie auf Details wie Kündigungsfristen oder Preisanpassungsklauseln.
- Vermeiden Sie Vorauszahlungen.
Vor dem Schornsteinfegerwechsel den neuen Anbieter prüfen
Bei hoheitlichen Aufgaben haben Hausbesitzer weiterhin keine Wahlmöglichkeit. Diese müssen vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger übernommen werden. Möchten Sie einen anderen Dienstleister beauftragen, sollten Sie im Vorfeld immer genau prüfen, ob dieser die notwendigen Qualifikationen mitbringt. Gerade bei frei verhandelbaren Preisen sollten auch Leistungen und Kosten im Vorfeld genau abgesteckt werden. So vermeiden Sie späteren Ärger.
In der Praxis vertrauen laut Statistiken über 90 Prozent der Hausbesitzer ihrem Bezirksschornsteinfeger auch die übrigen Arbeiten an der Heizungsanlage oder dem Schornstein an.
Das hat unterschiedliche Gründe. Manche Hausbesitzer wissen auch viele Jahre nach der Novelle des Schornsteinfegergesetzes nichts von ihren Möglichkeiten. Andere wiederum sehen keinen Sinn darin, den Schornsteinfeger zu wechseln, da sie bisher mit den Arbeiten zufrieden sind.
Ist der Bezirksschornsteinfeger auch Energieberater, kann es Sinn machen, diesen zu beauftragen. Er kennt die Heizungsanlage bereits und kann meistens sehr präzise Empfehlungen aussprechen, wie Sie eine Förderung bei der Heizungssanierung bekommen können.
Schornsteinfeger wird bei einer Wärmepumpe nicht benötigt
Schornsteinfeger sind vor allem für Heizsysteme zuständig, bei welchen ein Verbrennungsvorgang erfolgt. Für die Inbetriebnahme einer neuen Wärmepumpe wird somit kein Schornsteinfeger benötigt. Dennoch kann er als zertifizierter Energieberater dabei helfen, die Heizlastberechnung durchzuführen.
Wenn der Schornsteinfeger zum Heizungswechsel rät
Stimmen die Abgaswerte nicht mehr, oder funktioniert die Heizung nicht mehr korrekt, dann kann der Schornsteinfeger zum Heizungswechsel raten. In diesem Fall sind wir Ihr Partner. Bei uns erhalten Sie den Heizungswechsel im Komplettpaket, inklusive Installation und Fördermittelservice. Nutzen Sie einfach unseren Heizungsplaner und lassen Sie sich beraten.