Wenn der Sommer mal wieder auf sich warten lässt, liegt auch mitten im Juli der Gedanke nicht fern, die Heizung ein wenig aufzudrehen und es sich gemütlich zu machen. Wenn es kalt genug ist, steht rechtlich gesehen jedem Mieter das Heizen im Sommer zu, doch bei Zentralheizungen sitzt der Vermieter oft am längeren Hebel und die Heizung ist aus.

Heizen im Sommer: Wenn warme Gedanken nicht mehr ausreichen

Die Heizperiode dauert üblicherweise vom 01. Oktober bis zum 01. April – in diesem Zeitraum besteht eine Heizpflicht für Vermieter. Allerdings ist dies nur ein Richtwert, die tatsächlichen Pflichten des Vermieters richten sich vor allem nach den Außentemperaturen, und zwar unabhängig von der Jahreszeit. Sinkt also die Temperatur in der Wohnung auch im Sommer dauerhaft unter 18 Grad Celsius, dann kann man als Mieter gegenüber dem Vermieter Ansprüche geltend machen. 

Vor allem wenn es mehrere Tage hintereinander draußen so kalt ist, dass die Wohnung auskühlt, kann der Mieter verlangen, die Heizung wieder anstellen zu lassen. Sinkt die Zimmertemperatur unter 16 Grad, muss der Vermieter sogar unverzüglich handeln. Geschieht dies nicht, kann eine Mietminderung  bis zu 20 Prozent für den besagten Zeitraum verlangt werden. Im Winter sind bei einem Heizungsausfall übrigens bis zu 50 Prozent Minderung möglich.

Die Miete zu mindern, sollte jedoch das letzte Mittel in der Auseinandersetzung mit dem Vermieter sein. Schließlich kann das ohne Vorbereitung schnell schiefgehen. Eine rechtliche Beratung vorab und eine Fristsetzung zur Behebung des Mangels sollten dem voraus gehen. Ein Temperaturprotokoll anzufertigen, wäre etwa eine sinnvolle Herangehensweise um dem Vermieter den Missstand aufzuzeigen und um das Heizen auch im Sommer zu erwirken.

Welche Temperaturen sind angemessen?

In einigen Mietverträgen sind klare Mindesttemperaturen für Tag und Nacht während der Heizperiode festgelegt, in den meisten Vereinbarungen fehlen allerdings derlei Angaben. Dann kann man sich an der gängigen Rechtsprechung orientieren: 20 Grad bei Tag und 18 Grad in der Nacht wurden vom Landgericht Berlin als Mindesttemperaturen anerkannt. In Bädern gelten oftmals etwas höhere Werte, in Schlafzimmern und Fluren etwas niedrigere. Im Übrigen variiert auch die Dauer von Tag und Nacht je nach Richterspruch, in der Regel jedoch wird der Zeitraum zwischen 7 und 23 Uhr als übliche Tagesstunden bezeichnet.

Heizpflicht des Mieters

Und was, wenn man es selbst gern kalt mag? Wer sich bei eisigen Temperaturen in der eigenen Wohnung am wohlsten fühlt, der darf ganz ungeniert dem Frieren frönen – schließlich unterliegen Mieter selbst keiner Heizpflicht. Ob heizen im Sommer oder frösteln im Winter, alles ist erlaubt.

ABER: Als Mieter hat man dafür Sorge zu tragen, keine Schäden an der Wohnung entstehen zu lassen. Das heißt, nicht zu heizen ist solange in Ordnung, wie die Heizungsrohre nicht gefrieren und kein Schimmel in der Wohnung entsteht. Wer im Winter längerfristig nicht zu Hause ist, sollte daher einen Bekannten oder Nachbarn damit beauftragen, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen und das Heizungswasser über dem Gefrierpunkt zu halten.

Quellen:

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