Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet Hausbesitzer in Baden-Württemberg seit 2010 zur Nutzung Erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung. Wir zeigen Ihnen, was die Neufassung von 2015 beinhaltet und wie sich die Vorgaben auf das novellierte Gebäudeenergiegesetzes 2024 auswirken.
Was ist das EWärmeG in Baden-Württemberg?
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Baden-Württemberg wurde bereits im Jahr 2010 verabschiedet und zuletzt im Juli 2015 novelliert. Mit der Novellierung des EWärmeG traten noch strengere Vorgaben zur Umsetzung der Klimaziele in Kraft. Von der Gesetzesnovelle waren nun alle Eigentümer betroffen, deren Wohngebäude über eine Wohn-/Nutzfläche von über 50 Quadratmeter verfügen und die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden.
Ziel des Gesetzes ist es, den CO2-Ausstoß zu reduzieren und die Abhängigkeit des Bundeslandes von fossilen Brennstoffen zu verringern. Um diese Ziele zu erreichen, muss der Anteil erneuerbarer Energien nach wie vor deutlich steigen, was vor allem durch Umrüstung alter Anlagen auf moderne Heizungen mit regenerativen Wärmeerzeugern vorangetrieben werden kann.
Ausnahmen vom EWärmeG betreffen Gebäude, in welchen sich die Maßnahmen aufgrund technischer oder baulicher Gegebenheiten nicht durchführen lassen oder die Maßnahmen mit dem Denkmalschutz kollidieren. Würden die energetischen Sanierungsmaßnahmen zu einer unzumutbaren Belastung führen, können Hausbesitzer sich im Einzelfall von der gesetzlichen Pflicht zur Sanierung befreien lassen.
Die Einhaltung des EWärmeG wird von den unteren Baurechtsbehörden kontrolliert. So müssen Eigentümer u. a. nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt haben. Der Nachweis muss z. B. von einem Sachkundigen oder einem Wärmenetzbetreiber belegt werden. Legen Hausbesitzer keinen Nachweis über die Einhaltung des EWärmeG innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme eines neuen Heizsystems vor, droht ein Bußgeld.
Wie verhält sich das EWärmeG zum GEG 2024?
Das EWärmeG in Baden-Württemberg gilt auch nach Inkrafttreten der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. Januar 2024 weiter. Folgendes müssen Hausbesitzer dabei beachten:
- Gibt es noch keine kommunale Wärmeplanung, die bis spätestens 2026 bzw. 2028 abgeschlossen sein muss, gilt das EWärmeG für Hausbesitzer in Baden-Württemberg. Wohnen Sie in Baden-Württemberg und wollen Sie Ihre Heizung gegen eine neue tauschen, muss das neue Heizsystem mindestens mit 15 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden. Gibt es in Ihrer Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung, tritt die sogenannte 65-Prozent-Regel des GEG in Kraft, wonach Heizsysteme mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
- Manche Erfüllungsoptionen des EWärmeG sind anders als im Gebäudeenergiegesetz. So sind in Baden-Württemberg u. a. ein Sanierungsfahrplan oder die Installation von PV-Anlagen vorgeschrieben. Für die 65-Prozent Regel des GEG reichen diese Vorgaben nicht aus. Hier sollten Sie als Hausbesitzer unbedingt mit einem Energieexperten sprechen, damit Sie beim Einbau einer neuen Heizung schon jetzt die Vorgaben des GEG erfüllen.
- Erfüllt Ihre Heizungsanlage bereits jetzt schon die Anforderungen des GEG, gilt das EWärmeG nicht mehr.
Was sind die zentralen Regelungen des EWärmeG?
Mit dem Inkrafttreten des EWärmeG 2015 in Baden-Württemberg muss der Anteil Erneuerbarer Energien fürs Heizen und die Warmwasserbereitung bei mindestens 15 Prozent liegen. Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, können mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Die Landesregierung hat einzelnen Maßnahmen einen sogenannten „Erfüllungsgrad“ zugeordnet. Erfüllungsgrad 5 bedeutet z. B., dass die Maßnahme ein Drittel der gesetzlichen Anforderung erfüllt. Die Erfüllungsgrade 10 und 15 entsprechend demnach zwei Dritteln und der vollständigen Erfüllung der Vorgaben.
Um die Vorgaben des EWärmeG zu erfüllen, bieten sich für Hausbesitzer unterschiedliche Maßnahmen an. So können z. B. Wärmepumpen alle Vorgaben des EWärmeG sowie des GEG bereits heute erfüllen. Ebenso zählt die Inbetriebnahme einer Solarthermieanlage oder einer Holzpelletheizung zu den erwünschten Maßnahmen. Ergänzt werden können diese zusätzlich durch sogenannte „Ersatzmaßnahmen“ wie die Dämmung der Kellerdecke. Gasheizungen, die mit Biogas oder Ölheizungen mit Bioöl zählen ebenfalls zu den Erfüllungsoptionen.
Hausbesitzer sind zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet, sobald sie bspw. eine Zentralheizung erneuern bzw. zentrale Komponenten wie der Kessel oder ein wichtiger Wärmeerzeuger ausgetauscht werden. Die gesetzliche Vorlage ist ebenfalls einzuhalten, wenn eine neue Heizung eingebaut wird.
EWärmeG Baden-Württemberg: Schon jetzt die Vorgaben des GEG beim Heizungstausch berücksichtigen
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz stellt Eigentümer in Baden-Württemberg von älteren Gebäuden beim Heizungstausch oder der Heizungssanierung vor zusätzliche Anforderungen. Wenn Sie jetzt vor einem Heizungstausch stehen, sollten Sie gleich die Anforderungen des GEG erfüllen. Dies schont nicht nur die Umwelt, sondern vor allem den Geldbeutel. Denn moderne Heizsysteme sind in der Regel bedeutend effizienter, als fossile Anlagen - auch im Altbau!
Steigen Sie z. B. auf eine Wärmepumpe um, sind bis zu 70 Prozent staatliche Förderung möglich. Gleichzeitig erfüllen Sie bereits jetzt schon alle Anforderungen des GEG und müssen in den nächsten Jahrzehnten keine gesetzlichen Anpassungen vornehmen. Darüber hinaus ist beim Kauf einer Wärmepumpe eine sofortige Heizkostenersparnis von durchschnittlich 30 Prozent ggü. einer modernen Gasheizung keine Ausnahme, sondern eher die Regel.
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